Ausstellungen in der CFW
Ausstellungen innerhalb der CFW werden durch den Verband geschützt und müssen nach der Ausstellungsordnung der CFW durchgeführt werden. Ausstellungen angeschlossener Vereine werden durch den Verband geschützt. Die jeweilige Ausstellungsordnung muss den Anforderungen der Ausstellungsordnung der CFW entsprechen.
Die CFW führt Ausstellungen in Deutschland um im Ausland durch und richtet nach den aktuellen Rassestandarts der FCI, bzw. der CFW.
Die Ausstellungsordnung der CFW
§ 1 Allgemeines
Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind von der CFW veranstaltete
Rassehunde-Ausstellungen. Es handelt sich hier um eigene Veranstaltungen, die
der Bewertung von Rassehunden dienen, den Stand der Zucht vermitteln und der
Allgemeinheit die Vielfalt der Rassen zeigt. Eigentümer ist derjenige, der den
Hund in seinem Eigentum hat. Aussteller ist derjenige, der auf
Rassehunde-Ausstellungen die Formalitäten abwickelt und sich als solcher zu
erkennen gibt. Vorführer ist derjenige, der den Hund auf
Rassehunde-Ausstellungen im Ring präsentiert.
§ 2 Zulassung von Hunden
Zugelassen sind nur Rassehunde. Ausgestellte Hunde werden auf ihre Identität
geprüft. Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde
(Ohren und oder Rute kupiert) aus dem In- und Ausland. (Ausnahme ist die
jagdliche Verwendung gem. dem TschG. Hierfür ist allerdings ein Nachweis
erforderlich). Bissige, kranke, mit Ungeziefer befallene Hunde, sowie Hündinnen,
die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode und in Begleitung ihrer Welpen
sind, dürfen nicht in die Ausstellungsräume eingebracht werden. Wer kranke Hunde
in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.
Nachweislich blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Außerdem
sind kastrierte Rüden nicht zugelassen. Hunde die im Sinne der jeweiligen
Verordnung als gefährlich gelten sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände mit
Maulkorb zu führen. Hunde die behördlich als gefährlich eingestuft wurden da sie
einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen haben, sowie Hunde der Rassen
Pibull, American Staffordshie Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
sind von der Zulassung zur Austellung ausgeschlossen. Für Hunde, die in die
Ausstellungsräumlichkeiten eingebracht werden, muss eine gültige
Tollwut-Impfung, an Hand des Impfausweises, nachgewiesen werden. Läufige
Hündinnen dürfen nicht ausgestellt werden.
§ 3 Zulassung von Ausstellern
Richter, Richteranwärter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft
lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig
sind nicht ausstellen. Kommerzielle Hundehändler dürfen an CFW – Ausstellungen
nicht teilnehmen. Aussteller und Hunde die ein ungepflegtes Aussehen haben
können an einer CFW-Ausstellung nicht teilnehmen!
§ 4 Anmeldung
Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich
vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen
Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der
Meldegebühr. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungs-Ordnung als
verbindlich an. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch eine beauftragte
Person ausstellen lassen. Handlungen und /oder Unterlassungen der beauftragten
Person wirken gegen den Eigentümer. Doppelmeldungen sind unzulässig Ein
Zurückziehen der Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in
schriftlicher Form möglich. Die CFW behält sich das Recht vor, bis max. 25% der
Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Verlegt die CFW den
Ausstellungstermin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
§ 5 Meldegelder
Das Meldegeld wird von der CFW festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben.
§ 6 Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre
Hunde verursacht werden.
§ 7 Pflichten des Ausstellers / Vorführers
Der Aussteller / Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des
Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine
Beleidigung / Verunglimpfung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner
Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig. Für das rechtzeitige Vorführen
der Hunde ist der Aussteller / Vorführer selbst verantwortlich. Die
Ringdokumente einschließlich der Abstammungsnachweise( Ahnenpässe) der
gemeldeten Hunde sind dem Richter unaufgefordert und sortiert vorzulegen. Fehlen
die Unterlagen oder ist die Mappe nicht geordnet kann der Richter den Hund ohne
Bewertung aus dem Ring schicken. Die korrekte Katalog- / Ringnummer ist von der
den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen. Gleiches gilt auch für
das Verlassen des Ausstellungsgebäudes. Die Verwendung von so genannten Galgen
ist auf allen Ausstellungen der CFW untersagt. Die Anwendung von Hilfsmitteln,
die über das Kämmen und Bürsten hinausgehen, ist untersagt. Die Verwendung von
Hilfsmitteln im Ring (Leckerli, Ball, etc.) ist untersagt und führt zum
Ringverweis ohne Bewertung. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein
Hund möglichst stressfrei durch die Ausstellung geführt wird. Außerdem trägt der
Aussteller dafür Sorge, dass sein Hund keine Behinderung für Dritte (z.B. liegen
auf den Gängen) darstellt oder andere Aussteller oder Hunde belästigt.
§ 8 Rechte des Ausstellers
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde – Ausstellung, an der
Bewertung des vorgeführten Hundes, sowie an der Vergabe von Titeln sind
unverzüglich dem Richterobmann bzw. dem Präsidium am Ausstellungstag anzuzeigen.
§ 9 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende
und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde – Ausstellungen gegen Personen, die
den geordneten Ablauf stören oder gegen die Bestimmungen dieser Ordnung
verstoßen, Hausverbote auszusprechen. Den Anweisungen des Ausstellungsobmannes
und seines Beauftragten ist Folge zu leisten. In den Ausstellungsräumen /
-gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.
§ 10 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtricht-Anwärter, dem Ringhelfer und
den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsobmann
hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung der Hunde
darf kein Einfluss genommen werden.
§ 11 Klasseneinteilung
Babyklasse
3 – 05 Mon.
Jüngstenklasse
6 – 08 Mon.
Jugendklasse
9 – 12 Mon.
Junghundklasse Kleinrasse*
13 – 14 Mon.
Junghundklasse Großrasse*
13 – 17 Mon.
Offene Klasse – Kleinrasse*
ab 15 Mon.
Offene Klasse – Großrasse*
ab 18 Mon.
Championklasse
für Hunde mit Nat. oder Int. Championat
Gebrauchshundklasse
Hunde der FCI Klassen 1 - 3 oder mit mind. einem Abrichtekennzeichen
Ehrenklasse
für Hunde mit Nat. und Int. Championat
Ehrenklasse Gold
für Hunde mit Ehrenchampionat
Int.Ausst.Ch.Bronze
für Hunde mit Ehr. Championat Gold
Int.Ausst.Ch. Silber
für Hunde mit IAC-Bronze
Int.Ausst.Ch. Gold
für Hunde mit IAC-Silber
Final-Cup
für Hunde mit IAC-Gold
Super-Final-Cup
für Hunde mit allen Championaten
Körklasse
für Hunde mit dem Prädikat
"Körung"
Altersklasse
für Hunde ab dem 7. Lebensjahr
* Kleinrasse – bis 45 cm WR
* Großrasse – ab 45 cm WR
Der Hund muss am Tag vor der Rassehunde - Ausstellung das für die
Alterszuordnung geforderte Lebensalter erreicht haben.
Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich,
wenn dieser in Bezug auf das Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart oder durch
einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde.
Ist die Klassenordnung unter Einbeziehung des Meldescheins nicht eindeutig, so
ordnet der Veranstalter / Richter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt,
den Hund auf Wunsch eines Ausstellers in eine andere Klasse zu versetzen, ohne
das einer der vorher genannten Vorraussetzungen erfüllt sind.
§ 12 Die Bewertungen und Anwartschaften
Folgende Anwartschaften werden vergeben
Anwartschaft auf das
Babychampionat
BA
Anwartschaft auf das
Jüngstenchampionat
JÜ
Anwartschaft auf das
Jugendchampionat
JA
Anwartschaft auf das
Junghundchampionat
JH
Anwartschaft auf das
Nationale Championat
CAC
Anwartschaft auf das
Internationale Championat
CACIB
Anwartschaft auf das
Int. Ehren-Championat
CACH
Anwartschaft auf das
Int. Ehren-Championat Gold
CACH-G
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Bronze
IAC-B
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Silber
IAC-S
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Gold
IAC-G
Anwartschaft auf den
Final-Cup
Anwartschaft auf den
Super-Final-Cup
Anwartschaft auf den
Körchampion
Anwartschaft auf das
Alterschampionat
SC
Für einen Aufstieg in die
näcgste Klasse sind jeweils 3 Anwartschaften notwendig.
VV Baby-Sg. (BA),Jüngsten-Sg. (JÜ)
SG 1 Jugend-Sg. (JA), Junghund-Sg. (JH)
V 1 CACIB, CACH, CACH-G, IAC-B, IAC-S, IAC-G, SC
V 2 CAC
V3
V4
§ 13 Verspätet erscheinende Aussteller
Erscheint der Aussteller verspätet im Ring kann keine Bewertung des Hundes mehr
erfolgen wenn der Zuchtrichter seine Bewertung bereits abgeschlossen hat.
§ 14 Zulassung von Zuchtrichtern
Auf allen Rassehunde – Ausstellungen dürfen nur die von der CFW anerkannten Richter
tätig werden. Die Ausstellungsleitung behält sich das Recht vor einen Tausch,
der zu Ausstellungsbeginn bzw. im Katalog bekannt gegebenen Richter vorzunehmen.
§ 15 Pflichten des Zuchtrichters
Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf den Bewertungsbögen und / oder
im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme, ist nur dann zulässig, wenn der
Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der CFW – Ausstellungsleitung
vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber
in Folge eines Versehens nicht aufgeführt wurde. Der Zuchtrichter muss die
Identität des Hundes an Hand des Abstammungsnachweis (Ahnenpass) und der vom
Gesetzgeber vorgeschriebenen Identifikationsmerkmale feststellen. Während des
Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu
schreiben oder zu diktieren. Die Bewertungsbögen müssen von ihm selbst
unterzeichnet werden.
§ 16 Anmeldung
Die Anmeldung zu Rassehunde – Ausstellungen der CFW kann entweder über den
einheitlichen Vordruck, oder über das Internet (www.cfw-deutschland.de) erfolgen.
Eine gesonderte Meldebestätigung erfolgt nicht.
§ 17 Einlass
Der Einlass zur Rassehunde – Ausstellung der CFW ist kostenfrei. Die zur
Rassehunde – Ausstellung gemeldeten Hunde sind innerhalb der im Programm
angegebenen Einlasszeiten einzubringen. Für jeden einzubringenden Hund muss beim
Eintritt eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden. ( Da laut
Tollwutverordnung die Impfung erst ab 12.Woche möglich ist, gibt es eine
Zusatzbestimmung: Ausführungshinweis zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
vom 14.04.2011. Danach müssen Welpen unter 4 Monate eine gültige Bescheinigung
eines Tierarztes mitbringen, die nicht älter als 10 Tage sein darf, dass sie
gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sind. )
§ 18 Reihenfolge des Richtens
Das Richten wird pro Rasse nach Rüden und Hündinnen getrennt durchgeführt. Es
beginnt mit der niedrigsten Klasse.
§ 19 Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen
geahndet werdendes können folgende Maßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung
2. Aberkennung von Titeln und Anwartschaften des Hundes
3. Verhängung eines befristeten Ausstellungsverbotes
4. Verhängung eines unbefristeten Ausstellungsverbotes
Maßgebend für die Maßnahme ist die schwere oder die Wiederholung von Verstößen.
Betroffene der Maßnahme können der Eigentümer, der Aussteller oder der Vorführer
sein
Besondere Verstöße sind:
5. Störung des geordneten Ablaufs von Rassehunde – Ausstellungen
6. Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Ausstellungsleitung / des Richters
7. Aufenthalt im Ring ohne Berechtigung
8. Einbringung eines nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsgelände
9. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche, mündliche oder schriftliche
Kritik an dessen Bewertung.
10. Erschleichung der Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung.
11. Vornahme von Veränderungen oder Eingriffen am gemeldeten Hund oder Duldung
der Vornahme durch eine beauftragte Person, die geeignet sein könnte, den
Zuchtrichter zu täuschen, oder Vorführung oder Duldung der Vorführung solcher
Hunde durch eine beauftragte Person.
12. Nichtzahlung von Meldegebühren.
Hunde, die sich auf einer Rassehunde – Ausstellung als bissig oder unangemessen
aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erweisen, können mit einer
befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden.
§ 20 Durchführungsbestimmungen
Die CFW ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung zu
erlassen.
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Ordnung können durch die CFW vorgenommen
werden.