Ausstellungen in der CFW

Ausstellungen innerhalb der CFW werden durch den Verband geschützt und müssen nach der Ausstellungsordnung der CFW durchgeführt werden. Ausstellungen angeschlossener Vereine werden durch den Verband geschützt. Die jeweilige Ausstellungsordnung muss den Anforderungen der Ausstellungsordnung der CFW entsprechen.

Die CFW führt Ausstellungen in Deutschland um im Ausland durch und richtet nach den aktuellen Rassestandarts der FCI, bzw. der CFW.

 

Die Ausstellungsordnung der CFW


§ 1 Allgemeines
Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind von der CFW veranstaltete Rassehunde-Ausstellungen. Es handelt sich hier um eigene Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden dienen, den Stand der Zucht vermitteln und der Allgemeinheit die Vielfalt der Rassen zeigt.  Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat. Aussteller ist derjenige, der auf Rassehunde-Ausstellungen die Formalitäten abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt. Vorführer ist derjenige, der den Hund auf Rassehunde-Ausstellungen im Ring präsentiert.

§ 2 Zulassung von Hunden
Zugelassen sind nur Rassehunde. Ausgestellte Hunde werden auf ihre Identität geprüft. Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde (Ohren und oder Rute kupiert) aus dem In- und Ausland. (Ausnahme ist die jagdliche Verwendung gem. dem TschG. Hierfür ist allerdings ein Nachweis erforderlich). Bissige, kranke, mit Ungeziefer befallene Hunde, sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode und in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in die Ausstellungsräume eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Außerdem sind kastrierte Rüden nicht zugelassen. Hunde die im Sinne der jeweiligen Verordnung als gefährlich gelten sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände mit Maulkorb zu führen. Hunde die behördlich als gefährlich eingestuft wurden da sie einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen haben, sowie Hunde der Rassen Pibull, American Staffordshie Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sind von der Zulassung zur Austellung ausgeschlossen. Für Hunde, die in die Ausstellungsräumlichkeiten eingebracht werden, muss eine gültige Tollwut-Impfung, an Hand des Impfausweises, nachgewiesen werden. Läufige Hündinnen dürfen nicht ausgestellt werden.

§ 3 Zulassung von Ausstellern
Richter, Richteranwärter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind nicht ausstellen. Kommerzielle Hundehändler dürfen an CFW – Ausstellungen nicht teilnehmen. Aussteller und Hunde die ein ungepflegtes Aussehen haben können an einer CFW-Ausstellung nicht teilnehmen!

§ 4 Anmeldung
Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungs-Ordnung als verbindlich an. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch eine beauftragte Person ausstellen lassen. Handlungen und /oder Unterlassungen der beauftragten Person wirken gegen den Eigentümer. Doppelmeldungen sind unzulässig Ein Zurückziehen der Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die CFW behält sich das Recht vor, bis max. 25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Verlegt die CFW den Ausstellungstermin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.

§ 5 Meldegelder
Das Meldegeld wird von der CFW festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben.

§ 6 Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde verursacht werden.

§ 7 Pflichten des Ausstellers / Vorführers
Der Aussteller / Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung / Verunglimpfung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller / Vorführer selbst verantwortlich. Die Ringdokumente einschließlich der Abstammungsnachweise( Ahnenpässe) der gemeldeten Hunde sind dem Richter unaufgefordert und sortiert vorzulegen. Fehlen die Unterlagen oder ist die Mappe nicht geordnet kann der Richter den Hund ohne Bewertung aus dem Ring schicken. Die korrekte Katalog- / Ringnummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen. Gleiches gilt auch für das Verlassen des Ausstellungsgebäudes. Die Verwendung von so genannten Galgen ist auf allen Ausstellungen der CFW untersagt. Die Anwendung von Hilfsmitteln, die über das Kämmen und Bürsten hinausgehen, ist untersagt. Die Verwendung von Hilfsmitteln im Ring (Leckerli, Ball, etc.) ist untersagt und führt zum Ringverweis ohne Bewertung. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund möglichst stressfrei durch die Ausstellung geführt wird. Außerdem trägt der Aussteller dafür Sorge, dass sein Hund keine Behinderung für Dritte (z.B. liegen auf den Gängen) darstellt oder andere Aussteller oder Hunde belästigt.

§ 8 Rechte des Ausstellers
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde – Ausstellung, an der Bewertung des vorgeführten Hundes, sowie an der Vergabe von Titeln sind unverzüglich dem Richterobmann bzw. dem Präsidium am Ausstellungstag anzuzeigen.

§ 9 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde – Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote auszusprechen. Den Anweisungen des Ausstellungsobmannes und seines Beauftragten ist Folge zu leisten. In den Ausstellungsräumen / -gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 10 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtricht-Anwärter, dem Ringhelfer und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsobmann hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.


§ 11 Klasseneinteilung

Babyklasse

3 – 05 Mon.

Jüngstenklasse

6 – 08 Mon.

Jugendklasse

9 – 12 Mon.

Junghundklasse Kleinrasse*

13 – 14 Mon.

Junghundklasse Großrasse*

13 – 17 Mon.

Offene Klasse – Kleinrasse*

ab 15 Mon.

Offene Klasse – Großrasse*

ab 18 Mon.

Championklasse

für Hunde mit Nat. oder Int. Championat

Gebrauchshundklasse

Hunde der FCI Klassen 1 - 3 oder mit mind. einem Abrichtekennzeichen

Ehrenklasse

für Hunde mit Nat. und Int. Championat

Ehrenklasse Gold

für Hunde mit Ehrenchampionat

Int.Ausst.Ch.Bronze

für Hunde mit Ehr. Championat Gold

Int.Ausst.Ch. Silber

für Hunde mit IAC-Bronze

Int.Ausst.Ch. Gold

für Hunde mit IAC-Silber

Final-Cup

für Hunde mit IAC-Gold

Super-Final-Cup

für Hunde mit allen Championaten

Körklasse

für Hunde mit dem Prädikat "Körung"

Altersklasse

für Hunde ab dem 7. Lebensjahr


* Kleinrasse – bis 45 cm WR

* Großrasse – ab 45 cm WR

Der Hund muss am Tag vor der Rassehunde - Ausstellung das für die Alterszuordnung geforderte Lebensalter erreicht haben.

Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf das Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ist die Klassenordnung unter Einbeziehung des Meldescheins nicht eindeutig, so ordnet der Veranstalter / Richter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, den Hund auf Wunsch eines Ausstellers in eine andere Klasse zu versetzen, ohne das einer der vorher genannten Vorraussetzungen erfüllt sind.


§ 12 Die Bewertungen und Anwartschaften

Folgende Anwartschaften werden vergeben

Anwartschaft auf das

Babychampionat

BA

Anwartschaft auf das

Jüngstenchampionat



Anwartschaft auf das

Jugendchampionat

JA

Anwartschaft auf das

Junghundchampionat

JH

Anwartschaft auf das

Nationale Championat

CAC

Anwartschaft auf das

Internationale Championat

CACIB

Anwartschaft auf das

Int. Ehren-Championat

CACH

Anwartschaft auf das

Int. Ehren-Championat Gold

CACH-G

Anwartschaft auf das

Int. Ausstellungschampionat Bronze

IAC-B

Anwartschaft auf das

Int. Ausstellungschampionat Silber

IAC-S

Anwartschaft auf das

Int. Ausstellungschampionat Gold

IAC-G

Anwartschaft auf den

Final-Cup


Anwartschaft auf den

Super-Final-Cup



Anwartschaft auf den

Körchampion


Anwartschaft auf das

Alterschampionat

SC

Für einen Aufstieg in die näcgste Klasse sind jeweils 3 Anwartschaften notwendig.


VV Baby-Sg. (BA),Jüngsten-Sg. (JÜ)

SG 1 Jugend-Sg. (JA), Junghund-Sg. (JH)

V 1 CACIB, CACH, CACH-G, IAC-B, IAC-S, IAC-G, SC

V 2 CAC

V3

V4


§ 13 Verspätet erscheinende Aussteller
Erscheint der Aussteller verspätet im Ring kann keine Bewertung des Hundes mehr erfolgen wenn der Zuchtrichter seine Bewertung bereits abgeschlossen hat.

§ 14 Zulassung von Zuchtrichtern
Auf allen Rassehunde – Ausstellungen dürfen nur die von der CFW anerkannten Richter tätig werden. Die Ausstellungsleitung behält sich das Recht vor einen Tausch, der zu Ausstellungsbeginn bzw. im Katalog bekannt gegebenen Richter vorzunehmen.

§ 15 Pflichten des Zuchtrichters
Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf den Bewertungsbögen und / oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme, ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der CFW – Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber in Folge eines Versehens nicht aufgeführt wurde. Der Zuchtrichter muss die Identität des Hundes an Hand des Abstammungsnachweis (Ahnenpass) und der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Identifikationsmerkmale feststellen. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren. Die Bewertungsbögen müssen von ihm selbst unterzeichnet werden.

§ 16 Anmeldung
Die Anmeldung zu Rassehunde – Ausstellungen der CFW kann entweder über den einheitlichen Vordruck, oder über das Internet (www.cfw-deutschland.de) erfolgen. Eine gesonderte Meldebestätigung erfolgt nicht.

§ 17 Einlass
Der Einlass zur Rassehunde – Ausstellung der CFW ist kostenfrei. Die zur Rassehunde – Ausstellung gemeldeten Hunde sind innerhalb der im Programm angegebenen Einlasszeiten einzubringen. Für jeden einzubringenden Hund muss beim Eintritt eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden. ( Da laut Tollwutverordnung die Impfung erst ab 12.Woche möglich ist, gibt es eine Zusatzbestimmung: Ausführungshinweis zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 14.04.2011. Danach müssen Welpen unter 4 Monate eine gültige Bescheinigung eines Tierarztes mitbringen, die nicht älter als 10 Tage sein darf, dass sie gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sind. )

§ 18 Reihenfolge des Richtens
Das Richten wird pro Rasse nach Rüden und Hündinnen getrennt durchgeführt. Es beginnt mit der niedrigsten Klasse.

§ 19 Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werdendes können folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verwarnung

2. Aberkennung von Titeln und Anwartschaften des Hundes

3. Verhängung eines befristeten Ausstellungsverbotes

4. Verhängung eines unbefristeten Ausstellungsverbotes

Maßgebend für die Maßnahme ist die schwere oder die Wiederholung von Verstößen. Betroffene der Maßnahme können der Eigentümer, der Aussteller oder der Vorführer sein
Besondere Verstöße sind:

5. Störung des geordneten Ablaufs von Rassehunde – Ausstellungen

6. Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Ausstellungsleitung / des Richters

7. Aufenthalt im Ring ohne Berechtigung

8. Einbringung eines nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsgelände

9. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche, mündliche oder schriftliche Kritik an dessen Bewertung.

10. Erschleichung der Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung.

11. Vornahme von Veränderungen oder Eingriffen am gemeldeten Hund oder Duldung der Vornahme durch eine beauftragte Person, die geeignet sein könnte, den Zuchtrichter zu täuschen, oder Vorführung oder Duldung der Vorführung solcher Hunde durch eine beauftragte Person.

12. Nichtzahlung von Meldegebühren.
Hunde, die sich auf einer Rassehunde – Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erweisen, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden.

§ 20 Durchführungsbestimmungen
Die CFW ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung zu erlassen.

§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Ordnung können durch die CFW vorgenommen werden.