Die Zucht in der CFW

Für die Zucht in der CFW sind ausschließlich anerkannte Rassen der FCI oder der CFW zugelassen. In der CFW hat die Zucht von gesunden und wesensreinen Hunden Priorität. Züchter in der CFW kann nur werden, wer durch Prüfungen nachgewiesen hat, dass er über ausreichende Kenntnisse im Bereich der Hundezucht verfügt. Die Zuchtstätten werden halbjährlich durch einen Zuchtwart kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wird neben der Zuchtstätte auch die ordnungsgemäße Buchführung und die regelmäßige Fortbildung des Züchters überwacht und der allgemeine Gesundheitszustand der Hunde überprüft. Jeglicher Verstoß gegen die Zuchtordnung haben einen sofortiges Zuchtverbot und einen Vereinsausschluss zur Folge.

Zuchtordnung der CFW

Die Zuchtordnung der CFW ist eine der strengsten Zuchtordnungen Deutschlands und verfolgt das absolute Ziel der Zucht von gesunden und wesensreinen Hunden. Von der Zuchtordnung werden keine Ausnahmen zugelassen.

Hunde mit einer Zuchtzulassung eines anderen Verbandes müssen erneut zur Zuchtzulassung vorgestellt werden bevor der Hund zur Zucht eingesetzt wird.

Die CFW hat für besondere Rassen zusätzliche Zuchtauflagen. Diese können bei der Geschäftsstelle angefordert werden da die Zuchtauflagen ständig aktualisiert werden.
 
§ 1
Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes Zwingerbuch zu unterhalten. Nur Mitglieder von Mitgliedsvereinen der CFW können Züchter in der CFW werden. Es ist einem Züchter der CFW nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten. Ferner ist es nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person Hunde gleicher Rasse in einem anderen Verein züchtet. Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch/ Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden. Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Dektaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben.
 
§ 2  
Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch die CFW geschützten Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter sofern sie durch die bestandene Prüfung der CFW als solcher zugelassen wurden. Eine Belegung durch oder mit einem Hund dessen Züchter nicht von der CFW geprüft wurde ist nicht zulässig. Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Jeder Wurf muss innerhalb von drei Tagen  bei der Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden. Die erste Wurfbesichtigung muss durch einen CFW-Zuchtwart in der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw.
 
§ 3  
Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart der CFW kontrolliert. Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters gesperrt. Ohne erfolgte Zwingerabnahme durch die CFW darf in der CFW nicht gezüchtet werden.
 
§ 4  
Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Formrichter der CFW zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen haben wie in der CFW. Für jeden Zuchthund in der CFW muss ein DNA Profil hinterlegt sein. Vor der Belegung ist ein Einverständnis der CFW für den jeweiligen Rüden einzuholen. Zuchttiere, die einen CFW-Ahnenpass besitzen und von anderen Verbänden zuchttauglich geschrieben wurden, müssen einem CFW-Formrichter vor dem Deckakt zur Begutachtung vorgestellt werden. Das gleiche gilt auch für Hunde die aus anderen Verbänden in die CFW wechseln, und zur Zucht eingesetzt werden.

Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus.
 
§ 5 Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung.
   
a) Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate.
Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate.
 
b) Als Grundvoraussetzung zur Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens eine Ausstellung in der offenen Klasse besucht haben. Diese kann bei allen von der CFW anerkannten Verbänden durchgeführt werden
Die Mindestanforderung in der offenen Klasse ist für Hündinnen und für Rüden ein „Vorzüglich“
c) Das Ergebnis wird bei Hunden mit einem Ahnenpass der CFW in den Ahnenpass eingetragen.
d) Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht. Zudem müssen Hunde mit einer Schulterhöhe von über 45 cm eine bestandene Begleithundeprüfung der CFW oder eines anerkannten Verbandes vorweisen.

Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden.

PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht.
      
Ab PL-Grad 1 –Zuchtverbot-


e)  Als HD- Formel gilt: 
HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei
HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht - Zuchtverbot -
HD- Grad 2 (C) für leichte HD   - Zuchtverbot-
HD- Grad 3 (D) für mittlere HD –Zuchtverbot-
HD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot-
 
f) Als ED- Formel gilt: ED- Grad 0 für ED- frei
ED- Grad G für ED- Grenzfall - Zuchtverbot -
ED- Grad 1 für ED- leicht  - Zuchtverbot-
ED- Grad 2 für ED- mittel –Zuchtverbot-
ED- Grad 3 für ED- schwer -Zuchtverbot-
 
Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate bei Kleinrassen und 15 Monate bei Großrassen.

g) Bei der Zucht mit nicht anerkannten Rassen der FCI muss eine Freigabe durch die CFW erfolgen. Voraussetzung für die Freigabe ist der lückenlose Nachweis über die reinrassige Zucht der Rasse mit gleichen Rassemerkmalen über mind. 6 Generationen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor kann die Zucht bis zur reinrassigen Zucht mit gleichen Rassemerkmalen über mind. 6 Generationen in Zusammenarbeit mit der kynologischen Akademie der CFW als "Experementalzucht" geführt werden. Hunde dieser Klasse können auf Ausstellungen ausschließlich in der Zuchtklasse vorgestellt werden. Für die Experemtalzucht mit nicht anerkannten Rassen der FCI wird durch die kynologische Akademie der CFW in Abstimmung mit dem Züchter ein Rassestandart erarbeitet.

h) Die Zucht mit Rassehunden ohne Ahnentafel ist ebenfalls als "Experementalzucht" zulässig soweit für den Hund ein DNA Nachweis zur Reinrassigkeit vorliegt und der Hund durch einen CFW-Formrichter phänotypisch begutachtet wurde. Vererbt der Hund in 3 aufeinanderfolgenden Würfen mit 3 verschiedenen Partner reinrassig werden die Experementalpapiere in einen CFW-Ahnenpass umgeschrieben. Ab dem folgenden Wurf bekommen auch die Nachkommen einen CFW-Ahnanpass.
 
§ 6 Häufigkeit der Zuchtverwendung
Eine Hündin darf nur bei jeder zweiten Hitze belegt werden.
Mit dem Erreichen des achten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.
Rüden scheiden mit vollendetem 8 Lebensjahr aus der Zucht aus.  Sie dürfen pro Jahr maximal 30 mal zum Decken eingesetzt werden. Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1)
 
§ 7
Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht gestattet. Der Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen, der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen.

§ 8
Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart der CFW zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen. Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten. Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum der Geschäftsstelle gemeldet werden! Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden! Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen. Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt sein, und dürfen nicht vor der vollendeten 12. Woche abgegeben werden.

§ 9
Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes, je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen.
       
§10
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Vorstandes möglich.

 
Körordnung der CFW

1. Allgemeines
Die CFW ist Herausgeber und damit maßgeblich verantwortlich für diese Körordnung.

Zweck der Körordnung ist es, eine Selektion unter den Zuchttieren zu treffen, die in ihrem Wesen, ihren Leistungen und in ihrem anatomischen Aufbau in besonderem Maße zur Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen und ist für jedes Mitglied des Dachverbandes verbindlich.

2.Köramt
Das Köramt erstellt den jährlichen Körplan (Termine, Ausrichter, amtierende Körmeister, usw.) Das Köramt untersteht der Hauptgeschäftsstelle. Im Köramt werden alle Körberichte erfasst, auf die formelle Richtigkeit hin geprüft und die Berichte dokumentiert. Das Köramt stellt die Körscheine aus und veröffentlicht jährlich alle angekörten Hunde im Körbuch.

3.Körmeister
Als Körmeister werden vom Köramt besonders ausgezeichnete und geeignete Zucht- und Leistungsrichter ernannt, die die Qualifikation in Zucht und Leistung nachgewiesen haben. Ein Anspruch auf Einsatz als Körmeister besteht für die Körmeister nicht. Die Berufung erfolgt jährlich zum Ende der Körzeit für das Folgejahr.

4.Körzeit
Die Körsaison erstreckt sich vom 1. März bis 30. November eines Jahres. Die Vorführung eines Hundes zur Körung ist in diesem Zeitraum nur einmal möglich.

5.Rechtliches
Ein im Eigentum einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person stehender Hund kann weder durch diese selbst noch durch Dritte auf einer Körung vorgeführt werden.

Das Urteil des amtierenden Körmeisters ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.
Bei Ankörung oder Abkörung eines Hundes besteht kein Anspruch der Beteiligten bzw. Außenstehender. Jedweder Schadenersatzanspruch der Beteiligten (Eigentümer) bzw. Außenstehender aus einer Ankörungs– oder Abkörungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.Voraussetzungen zur Teilnahme
Hunde: Zur Körung zugelassen werden nur von der FCI zugelassene Hunde die im Zuchtbuch eines anerkannten Vereines eingetragen sind. Im Jahre der Körung müssen sie mindestens zwei Jahre alt werden.
- Nachweis einer bestandenen BH Prüfung unter einem CFW anerkannten Richter.
- Mind. Titel: Internationaler Champion
- Mind. eine Beurteilung mit V 1 auf einer Ausstellung des Verbandes CFW
- Zuchttauglichkeit durch einen anerkannten Verein

Weitere Voraussetzungen:
- Kranke Hunde dürfen nicht vorgeführt werden
- Hündinnen dürfen ab dem 42. Tag der Trächtigkeit nicht mehr vorgeführt werden. Säugende Hündinnen dürfen erst ab dem 42. Tag nach dem Wurftag der Welpen vorgeführt werden.
- läufige Hündinnen sind dem Körmeister zu melden; dieser regelt die Teilnahme

7.Anmeldung zur Körung
Die Meldung zur Körung hat spätestens 3 Wochen vor dem Körtermin an den im Körplan ausgewiesenen Körstellenleiter zu erfolgen. Spätestens am Tag der Körung sind nachstehende Unterlagen vorzulegen:
1. Original–Ahnentafel
2. Beurteilungs– und Bewertungsheft
3. Bei Wiederankörung – Körschein
4. Nachweis der übrigen unter Punkt 3 genannten
Voraussetzungen

Die Höchstzahl der für einen Körtag zugelassenen Hunde beträgt 50. Bei einer Meldezahl von mehr als 50 Hunden ist die Hinzunahme eines weiteren Körtages (Körhalbtages) am gleichen Wochen ende zwingend vorgeschrieben.

8.Ankörung
Wesensprobe: Jeder Hund ist einer Wesensprobe durch den Körmeister zu unterziehen. Die Überprüfung des Wesens kann während der gesamten Körung erfolgen. Der Hund hat sich dem Standard entsprechend wesenssicher, d. h. insbesondere unbefangen, selbstsicher, nervenfest und gutartig zu zeigen.

Schussprobe: Aus einem Abstand von mindestens 15 Schritt sind aus einer Schreckschusspistole (6 - 9 mm) mindestens zwei Schüsse abzugeben; dabei hat sich der Hund gleichgültig zu verhalten.

Schutzdienst: Für den Schutzdienst muss ein vom Dachverband anerkannter Lehrhelfer eingesetzt werden.

Ausführung:
I. Überfall
1. Der Hundeführer meldet sich mit seinem angeleinten Hund beim Körmeister an.
2. Auf Anweisung des Körmeisters nimmt der Hundeführer 25 Meter vor dem Versteck an einer markierten Stelle die Grundstellung ein und leint seinen Hund ab.
3. Die Leine ist umzuhängen oder einzustecken.
4. Auf Anweisung des Körmeisters geht der Hundeführer mit seinem
freifolgenden Hund in Richtung des Helferversteckes.
5. Der Hund hat dicht bei Fuß zu gehen bis zu einer Markierung, die sich 7 Meter vor dem Versteck befindet. Verbale Kommandos sind wiederholt erlaubt, Anfassen ist nicht erlaubt. Hat der Hundeführer mit seinem freifolgenden Hund diese Markierung erreicht, unternimmt der Helfer auf Anweisung des Körmeisters einen Angriff mit Vertreibungslauten auf Hundeführer und Hund. Bricht der Hund vor der Markierung aus, so darf kein Angriff auf den Helfer erfolgen. Dem HF sind jetzt zwei weitere Versuche zu ermöglichen, seinen Hund freifolgend bis zur 7- Meter-Markierung zu führen. Sollte der Hund trotz dreimaliger Versuche nicht freifolgend bis zu dieser Markierung geführt werden können, ist der Schutzdienst mangels Gehorsams abzubrechen. Der Hund darf in diesem Fall nach Rücksendung der Körunterlagen an den Eigentümer im gleichen Jahr erneut an einer Körung teilnehmen. Eine Vorführung wegen mangelndem Gehorsam darf im Kalenderjahr höchstens dreimal erfolgen.
6. Der Hund muss sofort sicher und energisch den Angriff durch festes und volles Zufassen abwehren.
7. Zur Abwehr des Angriffes ist eine Ermunterung durch den Hundeführer erlaubt.
9. Auf Anweisung des Körmeisters stellt der Helfer den Angriff ein und bleibt ruhig stehen.
10. Der Hund hat selbständig bzw. auf das Hörzeichen “Aus” abzulassen und den Helfer zu bannen.
11. Der Hundeführer erhält die Anweisung des Körmeisters zum Herantreten an seinen Hund.
12. Er leint seinen Hund an und erhält die Anweisung, in ein vom Körmeister bestimmtes Versteck zu treten.

II. Abwehr eines Angriffes mit Lauerstellung
1. Der Hundeführer wird vom Körmeister aus dem Versteck herausgerufen und nimmt die angewiesene Position (Mittellinie) ein.
2. Der Hund wird abgeleint und am Halsband festgehalten.
3. Diese Position hat der Hund zu halten, bis er mit dem Hörzeichen “Voran” zur Abwehr des Angriffes eingesetzt wird.
4. Der Helfer verlässt auf Anweisung das ihm vom Körmeister zugewiesene Versteck in ca. 70 bis 80 Schritten Entfernung zum Hundeführer und überquert in normaler Gangart den Platz.
5. Der Hundeführer fordert den Helfer durch Anruf “Bleiben Sie stehen!” zum Anhalten auf.
6. Der Helfer missachtet diese Aufforderung und greift Hundeführer und Hund frontal an.
7. Der Körmeister gibt sofort nach dem Angriff dem Hundeführer die Anweisung zur Abwehr des Angriffes.
8. Der Hundeführer setzt sofort seinen Hund mit dem Hörzeichen “Voran” ein und bleibt stehen.
9. Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
10. Hat der Hund gefasst, muss der Helfer nach kurzem Bedrängen auf Anweisung des Körmeisters die Gegenwehr einstellen.
11. Daraufhin hat der Hund selbständig bzw. auf das Hörzeichen “Aus” abzulassen und den Helfer zu bannen.
12. Auf Anweisung des Körmeisters nähert sich der Hundeführer in normaler Gangart auf direktem Weg seinem Hund und leint ihn an.
13. Der Hundeführer meldet sich mit seinem angeleinten Hund beim Körmeister ab und geht vom Platz.

III. Identitätskontrolle
Bei der Abmeldung erfolgt die Tätowier- bzw. Chipnummernkontrolle, die vom Körmeister oder einem von diesem beauftragten Richter vorzunehmen ist.

IV. Bewertung
1. Ablassen
1.1. Nach Einstellen der Angriffe hat der Hund selbständig abzulassen.
1.2. Der Hundeführer kann das erste Hörzeichen “Aus” in angemessener Zeit selbständig geben.
1.3. Lässt der Hund nach dem ersten Hörzeichen nicht ab, so erhält der Hundeführer die Anweisung durch den Körmeister für evtl. 2 weitere Hörzeichen zum Ablassen.
1.4. Beim Geben des Hörzeichens “Aus” hat der Hundeführer ruhig zu stehen, ohne auf den Hund einzuwirken.
1.5. Sollte der Name des Hundes verwendet werden, so wird dies als Hörzeichen zum Ablassen gewertet.
1.6. Wenn der Hund beim Abholen durch den Hundeführer selbständig ablässt, kann dieses auch noch als Ablassen gewertet werden. Der Hundeführer muss jedoch mindestens 5 Schritte vom Hund entfernt sein.
1.7. Lässt der Hund beim Überfall und bei der Abwehr des Angriffes mit
Lauerstellung selbständig oder auf Hörzeichen ab, so erhält er den Zusatz “lässt ab”.
1.8. Erfolgt dieses nicht – auch nur in einem Fall – erhält er den Vermerk “lässt nicht ab”. Die Körung kann in diesem Fall nicht fortgesetzt werden. Der Hund darf in diesem Fall nach Rücksendung der Körunterlagen an den Eigentümer im gleichen Jahr erneut an einer Körung teilnehmen. Eine Vorführung wegen Nichtablassens darf im Kalenderjahr höchstens dreimal erfolgen. Insgesamt ist eine Vorführung im Kalenderjahr nicht mehr als dreimal gestattet, unabhängig davon, ob die Ankörung wegen mangelndem Gehorsam oder Nichtablassens erfolgte.
1.9. Der Körmeister befindet sich während des gesamten Schutzdienstes in der Nähe des Hundeführers und beobachtet das Verhalten von Hund und Hundeführer bis zum Abschluss des Abholens intensiv.
2. Bewertung der Triebveranlagung, Selbstsicherheit und Belastbarkeit (TSB)
2.1. Das Gesamtergebnis des Schutzdienstes wird in den Bewertungsstufen “ausgeprägt”, “vorhanden” und “nicht genügend” vergeben.
2.2. Ausgeprägt:
Selbstsicherheit, drangvolles, zielstrebiges und sicheres Zufassen und Festhalten, dichtes und aufmerksames Beobachten in den Bewachungsphasen.

2.3. Vorhanden:
Einschränkungen z. B. in der Selbstsicherheit, Zielstrebigkeit, im Griffverhalten sowie in den Bewachungsphasen.
2.4. Nicht genügend:
Fehlende Selbstsicherheit, starke Einschränkungen in Bezug auf Belastbarkeit und Desinteresse am Helfer.

Maße und Gewichte: Die Maße für Gewicht, Brusttiefe und Brustumfang können durch den Körleiter oder durch einen beauftragten Helfer genommen.

Standmusterung und Gangwerksbeurteilung: Während dieser Musterung erstellt der Körmeister den Körbericht. Der Hund ist dabei ohne wesentliche Hilfe dem Körmeister vorzustellen.
6.6 Berichte, Bestätigungen
Der Eigentümer des Hundes erhält vom Körleiter eine vom Körmeister unterzeichnete Bestätigung. Diese enthält das Ergebnis der Körung und den Nachweis über die Hinterlegung
der Ahnentafel.

7. Körung
Die Körung ist die höchste Zuchtqualifikation, d. h. Herausstellung der Hunde, die für die Zucht selektiert werden. Angekört werden die Hunde, die dem Rassebild entsprechen.
a) in Maßen, Gewicht und anatomischem Aufbau gemäß Standard.
b) im gesamten Verhalten, d. h. selbstsicher und gutartig sind und in den Bereichen Triebveranlagung, Selbstsicherheit und Belastbarkeit mit „ausgeprägt“ bzw. „vorhanden“ bewertet wurden
c) ohne Maßüber- bzw. –unterschreitungen des Widerristes
d) einwandfreies Gebiss im Sinne des Rassestandards haben.

Körverbesserung: Dem Eigentümer eines angekörten Hundes (Erstankörung/Wiederankörung) steht die Möglichkeit offen, diesen – frühestens im darauffolgenden Jahr – zur Körverbesserung bei demselben Körmeister vorzuführen. Eine Abweichung ist nur mit Zustimmung des Körmeisters zu lässig, der die zur Verbesserung anstehende Entscheidung getroffen hat. Das Begehren der Körverbesserung ist in beiden Bereichen (Erstankörung/Wiederankörung) nur einmal möglich.

Die Zurückstellung auf ein Jahr erfolgt, wenn:
a) die körperliche Ausentwicklung eine Ankörung noch nicht zulässt, eine solche jedoch zu erwarten ist,
b) im Verhalten des Hundes oder bei der Überprüfung der Triebveranlagung, Selbstsicherheit und Belastbarkeit ein körfähiges Ergebnis nicht erreicht wird,
c) die Zurückstellung ist wegen der gleichen Ursache nur einmal möglich; verfehlt ein Hund das Körziel aus gleicher Ursache zum zweiten Mal, ist er zur Ankörung nicht geeignet.
Nichteignung zur Körung Nachstehende Mängel schließen eine Körung aus:
a) erhebliche anatomische Mängel;
b) Über– bzw. Untergröße
c) Hodenfehler;
d) Zahnmangel.
e) Hunde mit erheblichen Pigmentmängeln
Dauer der Körung
Die Neuankörung und Ankörung nach Unterbrechung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, im zweiten Jahr der Körzeit muss der Hund zur Wiederankörung vorgestellt werden.

Die Wiederankörung erfolgt auf Lebenszeit.

Eine Körverbesserung verlängert nicht die ursprüngliche Kördauer.

Beendigung der Körung. Bei Nichtvorführung eines angekörten Hundes zur Wiederankörung endet die Körung zum Jahresende.

Die Körung eines Hundes, dessen Eigentümer im Zuge eines Vereinsstrafverfahrens aus der CFW ausgeschlossen wird, endet mit dem Tage, an dem die Ausschlussverfügung Rechtskraft erlangt.

Die Körung endet durch “Abkörung”. Diese erfolgt auf Antrag des Körmeisters oder eines Zuchtrichters an das Köramt. Für die Zeitdauer eines Verfahrens kann das Ruhen der Körung angeordnet werden.

8.Körschein und Körbuch
Für angekörte Hunde wird vom Köramt ein gebührenpflichtiger Körschein erstellt. Dieser und die Original–Ahnentafel werden einige Wochen nach der Körung dem Eigentümer des Hundes wieder zu gestellt. Die Eigentümer nicht angekörter Hunde erhalten ebenfalls ihre Original–Ahnentafel nach entsprechender Frist zurück. Auf der Ahnentafel ist dann der Grund der Nichtankörung vermerkt. Die angekörten Hunde eines Jahres werden getrennt nach Rasse mit geschlechtlicher Unterteilung nach Geschlecht, im Körbuch veröffentlicht. Das Körbuch ist mit der umfassenden Aussage über die zur Zucht empfohlenen und zur Zucht geeigneten Hunde, in Bezug auf anatomische Gegebenheiten und Wesensverhalten in Verbindung mit den von den Körmeistern gemachten Aussagen über die Zuchtempfehlung, ein umfassendes und unentbehrliches Nachschlagewerk für den ernsthaften Züchter.

 

Auslesezucht
 

1. Allgemeines
Die CFW ist Herausgeber und damit maßgeblich verantwortlich für diese Ausleseordnung.

Zweck der Ausleseordnung ist es, eine Selektion unter den Zuchttieren zu treffen, die in ihrem Wesen und in ihrem anatomischen Aufbau in besonderem Maße zur Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen und ist für jedes Mitglied des Dachverbandes verbindlich.

2.Zuständiges Amt
Das Ausstellungsamt erstellt den jährlichen Ausleseplan (Termine, Ausrichter, amtierende Auslesemeister, usw.) Das Ausstellungsamt untersteht der Hauptgeschäftsstelle. Im Ausstellungsamt werden alle Ausleseberichte erfasst, auf die formelle Richtigkeit hin geprüft und die Berichte dokumentiert. Das Ausstellungsamt stellt die Auslesescheine aus und veröffentlicht jährlich alle ausgelesenen Hunde im Auslesebuch.

3.Auslesemeister
Als Auslesemeister werden vom Ausstellungsamt besonders ausgezeichnete und geeignete Zucht- und Leistungsrichter ernannt, die die Qualifikation in Zucht und Sachkunde nachgewiesen haben. Ein Anspruch auf Einsatz als Auslesemeister besteht für die Auslesemeister nicht. Die Berufung erfolgt jährlich zum Ende der Auslesezeit für das Folgejahr.

4.Auslesezeit
Die Saison erstreckt sich vom 1. März bis 30. November eines Jahres. Die Vorführung eines Hundes zur Auslese ist in diesem Zeitraum nur einmal möglich.

5.Rechtliches
Ein im Eigentum einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person stehender Hund kann weder durch diese selbst noch durch Dritte auf einer Auslese vorgeführt werden.

Das Urteil des amtierenden Auslesemeisters ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.
Bei Auslese oder Ablese eines Hundes besteht kein Anspruch der Beteiligten bzw. Außenstehender. Jedweder Schadenersatzanspruch der Beteiligten (Eigentümer) bzw. Außenstehender aus einer Aus– oder Ableseentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6.Voraussetzungen zur Teilnahme
Hunde: Zur Auslese zugelassen werden nur von der CFW zugelassene Hunde die im Zuchtbuch eines anerkannten Vereines eingetragen sind. Im Jahre der Auslese müssen sie mindestens zwei Jahre alt werden.
- Mind. Titel: 6 Championate
- Mind. eine Beurteilung mit V 1 auf einer vom CFW geschützten oder durchgeführen Ausstellung
- Zuchttauglichkeit durch einen anerkannten Verein

Weitere Voraussetzungen:
- Kranke Hunde dürfen nicht vorgeführt werden
- Hündinnen dürfen ab dem 42. Tag der Trächtigkeit nicht mehr vorgeführt werden. Säugende Hündinnen dürfen erst ab dem 42. Tag nach dem Wurftag der Welpen vorgeführt werden.
- läufige Hündinnen sind dem Auslesemeister zu melden; dieser regelt die Teilnahme

7.Anmeldung zur Auslese
Die Meldung zur Auslese hat spätestens 3 Wochen vor dem Auslesetermin an den im Ausstellungsplan ausgewiesenen Ausstellungsleiter zu erfolgen. Spätestens am Tag der Auslese sind nachstehende Unterlagen vorzulegen:
1. Original–Ahnentafel
2. Beurteilungs– und Bewertungsheft
3. Bei Bestätigung der Auslese - Ausleseurkunde
4. Nachweis der übrigen unter Punkt 3 genannten
Voraussetzungen

Die Höchstzahl der für einen Ausstellungstag zugelassenen Hunde beträgt 50. Bei einer Meldezahl von mehr als 50 Hunden ist die Hinzunahme eines weiteren Ausstellungstages am gleichen Wochen ende zwingend vorgeschrieben.

8.Vorauslese
I Wesensüberprüfung
1. Der Hundehalter versucht, mit dem Hund zu spielen, macht optische Spielaufforderungen.
2. Eine Person passiert den Hund, blickt sich um und starrt ihn an.
3. Der Hund wird an einem Pfosten (wie z.B. vor einem Geschäft) angebunden und ein Mensch läuft in ca. 50 cm Abstand vorbei.
4. Eine Person in schwarzem Mantel (lang) und Hut geht vorbei, eine andere humpelt an Hund und Hundehalter vorbei.
5. Eine Person kniet vor dem Hund und streckt die Hand aus mit Ansprache. (Individualabstand 0,50m+Leine).
6. Eine Person liegt am Boden und steht abrupt auf, als Halter und Hund den Testgang machen (Abstand 2m).
7. Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1 m Entfernung.
8. Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal plötzlich(ohne Ankündigung)vor dem Hund weg.
9. Eine Person mit Stock tastet sich über den Weg (Abstand 2m).
10. Eine Person spricht Hund an.
11. Eine Person schreit den Hund wütend an. Eine Person weint (Kind).
12. Der Hundehalter spricht leise und freundlich mit dem Hund, während eine Person diesen beim Passieren anschreit. Dazu klatscht die Person laut in die Hände.
13. Der Hundehalter legt die Hand auf den Hals/Rücken des Hundes, umfaßt den Fang (zusammen mit freundlichem Ansprechen des Hundes).
14. Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren.
15. Eine Person macht Spielbewegung vor dem Hund. 3
16. Einige (4) Personen kommen auf den Hund zu (nicht zielgerichtet) und bleiben mit Körperberührung neben ihm stehen (Fahrstuhlsituation),
17. Eine fremde Person streicht dem Hund über den Rücken (mit Ansprache).
18. Eine Gruppe bleibt neben dem Hund stehen und unterhält sich.
19. Drei bellende Hunde stehen vor dem Hundehalter und dem Hund (Abstand 2m).
20. Zwei Hunde passieren den Prüfling (gut sozialisierte, spielmotivierte Hündinnen, Abstand etwa 2m).
21. Unmittelbar danach: der Halter stolpert und berührt dabei den Hund.
22. Konfrontation mit einem selbstsicheren Rüden/einer selbstsicheren Hündin hinter einem Zaun.
23. Der zu prüfende Hund wird ca. 2 m vor dem Zaun angebunden.
24. Mehrere Personen bleiben dicht neben Hund stehen, während ein lärmendes Gerät vorübergeschoben wird.
25. Halter und Hund passieren (sehr eng) einige bunte Luftballons.
26. Vor dem Hund fallen zwei Blechdosen scheppernd auf den Boden.
27. Ein Ball rollt auf den Hund zu.
28. Ein Auto setzt ein Stück in seine Richtung zurück.
29. Eine Fahrradklingel ertönt, danach eine Autohupe.
30. Ein Lappen (Tuch) berührt den Hund beim Durchtritt durch eine Tür.
31. Der Hund muss über einen Besenstiel o.ä. steigen.
32. Ausführung von Grundkommandos:
1. Sitz
2. Platz
3. Komm
33. Der HF meldet sich beim Auslesemeister ab

II. Identitätskontrolle
Bei der Abmeldung erfolgt die Tätowier- bzw. Chipnummernkontrolle, die vom Körmeister oder einem von diesem beauftragten Richter vorzunehmen ist.

III. Bewertung
Skalierungssystem für die Reaktionen: (hinzugezogen wird der Multiplikator 1 – 3)
1. Keine aggressiven Signale beobachtet Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten.
2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen)
b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.)
3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich Keine Annäherung.
4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz).
5. Beißen (Beißversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen; mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken).
6. Ebenso aber: ohne mimische oder lautliche Signale.
7. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.

Multiplikator: 1 = Verhalten normal; 2 = Verhalten ungewöhnlich aber tolerierbar; 3 = Verhalten ungewöhnlich und nicht tolerierbar.

Bis zu einer Punktzahl von 70 gilt die Vorauslese als bestanden.

Maße und Gewichte: Die Maße für Gewicht, Brusttiefe und Brustumfang etc. können durch den Körleiter oder durch einen beauftragten Helfer genommen werden.

Standmusterung und Gangwerksbeurteilung: Während dieser Musterung erstellt der Auslesemeister den Bericht. Der Hund ist dabei ohne wesentliche Hilfe dem Auslesemeister vorzustellen.

9.Berichte, Bestätigungen
Der Eigentümer des Hundes erhält vom Ausstellungsleiter eine vom Auslesemeister unterzeichnete Bestätigung. Diese enthält das Ergebnis der Auslese und den Nachweis über die Hinterlegung der Ahnentafel.

10. Auslese
Die Auslese ist die höchste Zuchtqualifikation für Hunde ohne Ausbildungskennzeichnung , d. h. Herausstellung der Hunde, die für die Zucht selektiert werden. Vorausgelesen werden die Hunde, die dem Rassebild entsprechen.
a) in Maßen, Gewicht und anatomischem Aufbau gemäß Standard.
b) im gesamten Verhalten, d. h. selbstsicher und gutartig sind und die Wesensprobe bestanden haben
c) ohne Maßüber- bzw. –unterschreitungen des Widerristes oder des Gewichts.
d) einwandfreies Gebiss im Sinne des Rassestandards haben.

Ausleseverbesserung: Dem Eigentümer eines Vorausgelesenen Hundes steht die Möglichkeit offen, diesen – frühestens im darauffolgenden Jahr – zur Ausleseverbesserung bei demselben Auslesemeistermeister vorzuführen. Eine Abweichung ist nur mit Zustimmung des Auslesemeisters zu lässig, der die zur Verbesserung anstehende Entscheidung getroffen hat. Das Begehren der Ausleseverbesserung ist in beiden Bereichen (Erstauslese/Bestätigung der Auslese) nur einmal möglich.

Nichteignung zur Auslese Nachstehende Mängel schließen eine Auslese aus:
a) erhebliche anatomische Mängel;
b) Über– bzw. Untergröße oder Gewicht
c) Hodenfehler;
d) Zahnmangel.
e) Hunde mit erheblichen Pigmentmängeln

Dauer der Auslese
Die Neuauslese und Vorauslese nach Unterbrechung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, im zweiten Jahr der Auslesezeit muss der Hund zur Wiederauslese vorgestellt werden.

Die Bestätigung der Auslese erfolgt auf Lebenszeit.

Eine Ausleseverbesserung verlängert nicht die ursprüngliche Auslesedauer.

Beendigung der Auslese. Bei Nichtvorführung eines vorausgelesenen Hundes zur Wiederauslese endet die Auslese zum Jahresende.

Die Auslese eines Hundes, dessen Eigentümer im Zuge eines Vereinsstrafverfahrens aus der CFW ausgeschlossen wird, endet mit dem Tage, an dem die Ausschlussverfügung Rechtskraft erlangt.

Die Auslese endet durch “Ablese”. Diese erfolgt auf Antrag des Auslesemeisters oder eines Zuchtrichters an die Hauptgeschäftstelle. Für die Zeitdauer eines Verfahrens kann das Ruhen der Ausleseangeordnet werden.

11.Ausleseurkunde und Auslesebuch
Für vorausgelesene Hunde wird von der Hauptgeschäftsstelle eine gebührenpflichtige Urkunde erstellt. Diese und die Original–Ahnentafel werden einige Wochen nach der Auslese dem Eigentümer des Hundes wieder zu gestellt. Die Eigentümer nicht ausgelesenener Hunde erhalten ebenfalls ihre Original–Ahnentafel nach entsprechender Frist zurück. Auf der Ahnentafel ist dann der Grund der Nichtauslese vermerkt. Die vorausgelesenen Hunde eines Jahres werden getrennt nach Rasse mit geschlechtlicher Unterteilung nach Geschlecht, im Auslesebuch veröffentlicht. Das Auslesebuch ist mit der umfassenden Aussage über die zur Zucht empfohlenen und zur Zucht geeigneten Hunde, in Bezug auf anatomische Gegebenheiten und Wesensverhalten in Verbindung mit den von den Auslesemeistern gemachten Aussagen über die Zuchtempfehlung, ein umfassendes und unentbehrliches Nachschlagewerk für den ernsthaften Züchter.