Rassehunde Club Rheinhessen

Der RCR ist ein Verein für Rassehundezucht und Hundesport

Zuchtordnung des RCR e.V.

Zusätzlich zu dieser Zuchtordnung sind für einige Rassen spezielle Untersuchungen und Vorgaben im Anhang vorgeschrieben. Diese Zuchtordnung soll dazu beitragen, den Rassestandard der einzelnen Rassen zu erhalten und zu verbessern, und ist für alle Kleinrassen und Großrassen gültiger Standard. Das Ziel eines jeden Züchters sollte sein aus gesunden Elterntieren eine gute Nachzucht zu erhalten. Diese Zuchtordnung ist bindend für alle Mitglieder des RCR.

Seit 01. Juli 2014 besteht für alle neu zugelassene Zuchthündinnen / Zuchtrüden DNA Pflicht.

§ 1

Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes Zwingerbuch*  zu unterhalten. Nur Mitglieder   des RCR können Züchter im RCR werden. Es ist einem Züchter des RCR nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten. Ferner ist es nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt         lebende Person Hunde gleicher Rasse in einem anderen Verein züchtet, ohne Genehmigung der Hauptgeschäftsstelle. Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch** / Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden.
Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Dektaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben.



§  2

Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch den RCR geschützten Zwingernamen,  sowie           Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter. Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.  Jeder Wurf muss     innerhalb von drei Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart oder bei der Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden. Die erste Wurfbesichtigung sollte durch einen RCR-Zuchtwart oder durch den Tierarzt in der ersten Lebenswoche erfolgen. Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf  mit B, usw.


§  3

Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart des              RCRkontrolliert.  Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der  Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das           Zuchtbuch des Züchters gesperrt.


§  4

Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Formrichter
des RCR zuchttauglich geschrieben wurden.
Deckrüden aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen
haben wie im RCR Zuchttiere, die einen RCR-Ahnenpass besitzen und von anderen
Verbänden zuchttauglich geschrieben wurden, müssen einem RCR-Formrichter
zeitnah zur Begutachtung vorgestellt werden.

Das gleiche gilt auch für Hunde die aus anderen Verbänden in den RCR wechseln,
und zur Zucht eingesetzt werden.

Diese Begutachtung sollte auf einer RCR – Ausstellung erfolgen
und ist im Falle einer Übernahme kostenfrei!

Sollte dieses jedoch bei dem Züchter erfolgen, so sind die anfallenden Auslagen und  
Gebühren anhand der aktuellen Gebührenordnung, vom Züchter zu erstatten.Bereits erhaltene
Titel und Championate die das Tier von anderen Vereinen und Verbänden erhalten hat werden
grundsätzlich anerkannt. Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler
im Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus.


§  5   Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung.

a)   Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe
beträgt 15 Monate.

     Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe
beträgt 18 Monate.

b)  Als Grundvoraussetzung zur Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens
eine Ausstellung in der offenen Klasse besucht haben.
Diese kann bei allen von dem RCR anerkannten Verbänden
durchgeführt werden

c)  Das Ergebnis wird bei Hunden mit einem Ahnenpass vom RCR in den Ahnenpass eingetragen

d)  Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht.

Weitere rassetypische Untersuchungen
werden im Anhang der Zuchtordnung aufgelistet.

Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten
und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden

Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer
Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit vorzulegen.

PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis
45 cm Schulterhöhe Pflicht.


Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden!

PL-Grad 2  –Zuchtverbot-

e)  Als HD- Formel gilt:

                                          HD- Grad 0   (A1 + A2)

für HD- frei

                                          HD- Grad 1   (B1 + B2)

für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht

                                          HD- Grad 2   (C)      für

leichte HD   - Zuchtverbot-

                                          HD- Grad 3   (D)      für

mittlere HD  –Zuchtverbot-

                                          HD- Grad 4   (E)      für

schwere HD   –Zuchtverbot-


Hunde mit  HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2)

verpaart werden.
             

 f)  Als ED - Formel gilt:     ED- Grad 0        für ED- frei

                                  ED- Grad G     für ED - Grenzfall

                                                  ED- Grad 1      für ED-  

leicht  - Zuchtverbot-  

                                                 ED- Grad 2      für ED- 

mittel   –Zuchtverbot-

                                                  ED- Grad 3      für ED- 

schwer -Zuchtverbot-   


Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate.


§ 6   Häufigkeit der Zuchtverwendung

Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden sofern sie nicht
mehr als 8 Welpen groß zieht. Ist der Wurf größer als 8 Welpen, hat der Zuchtwart  / Tierarzt
bei der Wurfabnahme den Gesundheitszustand der Hündin zu prüfen und zu entscheiden,
ob die nächste Hitze zum belegen genutzt werden darf.
Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang!
Die dritte Hitze muss grundsätzlich ausgesetzt werden.

Mit dem Erreichen des achten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.

Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus.
 Sollten sie überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die Hauptgeschäftsstelle eine Zuchtverlängerung erhalten.

Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden.
Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1)


§ 7  

Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht  gestattet.
Der Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen,
der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen.

Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der Eltern)
ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich.
Die Sondergenehmigung muss schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden.


§ 8  

Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart des RCR zu erfolgen,
und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen.

Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den Zuchtwart,
kann der Tierarzt die Wurfabnahme durchführen.

Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle gemeldet werden!
Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden!

Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen.

Hierfür ist dann der Tierarzt zuständig.

Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt sein,
und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden.

Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden.

Jeder Züchter im RCR ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich.
Sollte er Welpen weitergeben die einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der Übergabe,
hat er das dem Käufer mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich fest zu halten.

Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des Gebisses,
Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, Anorchismus, etc.


§ 9  

Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes,
je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen
oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen.

Diese Zuchtordnung tritt ab 12.03.2013 in Kraft.


§10               

Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Vorstandes möglich.



Flonheim, 23.01.2012
              
                                                                       Der  Vorstand