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Der Verein – Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen „Cynological Federation Worldwide in Abkürzung „CFW“.
2. Sein Rechtssitz ist Flonheim; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern und auch gegenüber Dritten ist Alzey
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Zusammenschluss von international organisierten Rassehunde-Zuchtvereinen und Hundesportverbänden sowie gewerblichen Hundeschulen und Hundetrainern. Rassehunde-Zuchtvereine können mehrere Hunderassen vertreten, sie verpflichten sich jedoch, Varietäten der von ihnen betreuten Hunderassen und die noch nicht vertretenen Hunderassen und deren Varietäten nur mit Zustimmung des CFW-Vorstandes zur zuchtbuchmäßigen und sonstigen Betreuung aufzunehmen. Die Zustimmung des Vorstandes kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
1.1. Hunderassen im Sinne dieser Satzung sind nur solche, deren Standard bei der FCI hinterlegt ist, sowie die von der CFW als „nationale Rasse“ anerkannten Rassen.
1.2 Die Zuchthoheit, die Zucht, die Pflicht zur einheitlich ausgerichteten Führung eines Zuchtbuches und Registers liegt bei den Rassehunde-Zuchtvereinen.
1.3 Förderung und Schutz des internationalen Hundewesens in allen seinen Zweigen, sowie verbindliche Gestaltung der Durchführung des Verbandszweckes durch den Erlass von Rahmenordnungen.
1.4 Vertretung der gemeinsamen Interessen der unter 1.1 genannten Organisationen gegenüber Behörden sowie in- und ausländischen kynologischen Fachorganisationen.
1.5 Vermittlung von Gutachten durch Sachverständige und Auskünfte gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen des In- und Auslandes.
1.6 Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen und züchterischer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Hundewesens mit interessierten Körperschaften und Organisationen des In- und Auslandes.
1.7 Beratung kynologischer Organisationen des In- und Auslandes in einschlägigen Angelegenheiten.
1.8 Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere des artgerechten und verantwortungsbewussten Umgangs mit Hunden.
1.9 Förderung und Koordinierung von Ausstellungen durch Vergabe von Terminschutz. Erteilte Anweisungen sind für alle der CFW angehörigen Organisationen verbindlich.
1.10 Erlass von verbindlichen Ordnungen zur Regelung der Zucht, Zuchtbuchführung, des Zuchtrichter- und Leistungsrichterwesens, des Ausstellungswesens und der Erlass anderer dem Verbandszweck dienender Ordnungen.
2. Die CFW hat die gemeinsamen Interessen aller ihm über die Mitgliedsvereine angeschlossenen Halter von Hunden und ordentlichen Züchter zu fördern.
2.1 Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen.
2.2 Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel bzw. der von der CFW oder der ihm angeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine nicht kontrollierten Hundezucht zugehörig. Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Unkontrollierte Hundezucht liegt vor, wenn die Zucht nicht der Kontrolle der CFW oder der ihr angeschlossenen Mitgliedsvereine unterliegt.
2.3 Personen, die dem kommerziellen Hundehandel (Hundehändler) angehören dürfen nicht Mitglied in einem Mitgliedsverein sein.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ein Rassehunde-Zuchtverein kann die Mitgliedschaft nur auf Antrag erwerben, wenn er im Inland oder Ausland ein Zucht- und Züchterpotential nachweist, dass eine kynologisch sinnvolle Zucht der jeweiligen Rasse nach den Grundsätzen der CFW gewährleistet.
2. Eine Hundeschule/ein Hundetrainer kann die Mitgliedschaft nur auf Antrag erwerben, wenn nachgewiesen ist das die Ausbildung nach den Erfordernissen der CFW erfolgt.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Streichung, Ausschluss und Auflösung des Mitgliedes
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen; sie muss schriftlich geschehen. Von Seiten der CFW kann die Kündigung nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen, und sie ist zu begründen. Die Kündigung kann im beiderseitigen Einvernehmen zurückgenommen werden, wenn sie sich auf Beanstandungen stützt, die das Mitglied inzwischen behoben hat. Das betroffene Mitglied kann gegen die ausgesprochene Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben, über den dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so wird die Kündigung unanfechtbar.
3. Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende Kündigung durch den Vorstand. Sie erfolgt durch Vorstandsbeschluss in den Formen wie zu 2. Sie darf nur vorgenommen werden, wenn :
3.1 trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht binnen zwei Wochen bezahlt werden, ohne dass Stundungsantrag gestellt wurde;
3.2 ein Mitglied die Aufnahme in den Verband durch falsche Angaben erreicht hat;
3.3 ein Mitglied die Angleichung seiner Satzung und vereinsinternen Ordnungen an die CFW- Satzung und -Ordnungen trotz Abmahnung nicht oder nicht fristgerecht vornimmt oder nachweist;
3.4 ein Mitglied die zur Zeit seiner Aufnahme gültigen Aufnahmebedingungen nachhaltig nicht mehr erfüllt.
Gegen die Streichung ist binnen Monatsfrist nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses die Wiederspruch einzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Streichungsbeschluss unanfechtbar. Der Wiederspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Mitglied zuzurechnen ist. Ausschlussgründe können insbesondere sein:
4.1 Verletzung der Satzung und/oder der Ordnungen des Verbandes;
4.2 Dulden derartiger Handlungen durch Vereinsmitglieder oder Amtsträger;
4.3 Missachtung des Auskunfts- und Vorlageverlangens sowie von Weisungen
4.4 Verstoß gegen die Interessen des Verbandes;
4.5 Missachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Verbandsorgane;
4.6 unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verbandsleben im Zusammenhang steht;
4.7 unsportliches Verhalten.
4.8 Das Verhalten seiner vertretungsberechtigten Organe muss sich das Mitglied zurechnen lassen.
4.9 Der Ausschluss kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden; hierbei können unter Fristsetzung Auflagen erteilt werden.
5. Falls das Mitglied sich selbst auflöst, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder das Mitglied durch staatlichen Akt aufgelöst wird, endet die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, der CFW-Geschäftsstelle jede im Interesse des Verbandes verlangte Auskunft zu erteilen, die insbesondere auch ihre Mitglieder, das Zucht- und Richter- wesen, ihre Satzung oder auch ihre Veranstaltungen betreffen, und auf Anforderung die dazugehörigen Vorgänge und Unterlagen vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zur Durchführung und Durchsetzung der Verbandsrichtlinien und -ordnungen Weisungen und Auflagen zu erteilen.
2. Auf Verlangen der Geschäftsstelle haben die Mitgliedsvereine ihr Regelwerk vorzulegen.
3. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, sich und ihre Mitglieder durch entsprechende Satzungs- Bestimmungen den jeweils geltenden Bestimmungen der CFW-Satzung und der CFW-Ordnungen zu unterwerfen und Änderungen der CFW-Satzung sowie Änderungen der CFW-Ordnungen binnen 24 Monaten oder spätestens bei der nächsten Jahreshauptversammlung nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung in ihre Satzung und ihre Ordnungen zu übernehmen
4. Rassehunde-Zuchtvereine dürfen die Zucht nur mit rassereinen Hunden derselben Rasse gestatten, die in einem von der CFW anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind; allgemeine Aus- nahmen und Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Einwilligung der CFW. Alle die Zucht und die Zuchtbuchführung betreffenden Fragen sind in einer Vereins-Zucht-Ordnung zu regeln, die mindestens den jeweilig geltenden Mindestbedingungen der CFW-Zucht-Ordnung entspricht und zugleich die Verpflichtung zur Ausbildung von Zuchtwarten und deren Aufgaben umfasst.
5. Gewerbliche Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist entweder eine „ordentliche“ Mitgliederversammlung oder eine „außerordentliche“. Die „ordentliche“ Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. Sollten schwerwiegende Gründe die Abhaltung der Mitgliederversammlung nicht zulassen oder untunlich erscheinen lassen, so kann der Vorstand für die Dauer dieser Behinderung oder Erschwernisse von der Einberufung absehen.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes verlängert sich alsdann bis zur Abhaltung der ersten Mitgliederversammlung, die nach Wegfall der Behinderung oder Erschwernisse so frühzeitig wie möglich einzuberufen ist, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte.
2. Entgegennahme der Rechnungslegung über das Verbandsvermögen und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
5. Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichts und der Rechnungsprüfer sowie jeweils deren Ersatzmitglieder.
9. Bildung von Ausschüssen zur Erledigung oder zur Vorbereitung von Sonderangelegenheiten.
9. Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.
10. Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen.
11. Beschlussfassung über Widersprüche gegen Maßnahmen.
12. Beschlussfassung über Ordnungen, soweit sie keinem anderen Organ zugewiesen sind. 14. Genehmigung von Durchführungsbestimmungen, soweit dies in den einzelnen Ordnungen vorgesehen ist
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden
4.1 auf Antrag des Vorstandes
4.2 wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsvereine das Verlangen durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle stellt.
5. Der 1.Vorsitzende stellt die Stimmberechtigung der Mitglieder fest. Gewerbliche Mitglieder die den Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben sind nicht stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung per Rund- schreiben an die Mitglieder. Bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die Einberufungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Für die Berechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post bzw. der Versandtag der E-Mail maßgeblich. Jede Einladung muss außer der Tagesordnung den Ort, das Datum und die Stunde des Beginns sowie das Tagungslokal der Mitgliederversammlung enthalten. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Sie sind von dort aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und unterliegen dann der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gleiches gilt bei mit abgekürzter Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen; zugelassen sind in diesem Fall nur Zusatzanträge zu den festgelegten Tagesordnungspunkten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder erschienen oder vertreten sind.
7. Am Erscheinen verhinderte Mitgliedsvertreter können die Ausübung des Stimmrechts durch schriftliche Vollmachtserklärung einem anderen Mitgliedsvertreter übertragen. Die Vollmacht ist nicht beschränkbar; dennoch gemachte Beschränkungen gelten als nicht geschrieben. Mehr als zwei Mitgliedsvereine dürfen nicht von demselben Mitgliedsvertreter vertreten werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende für diesen vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied eines CFW-Mitgliedsverbandes/-vereins sein und werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewerbliche Mitglieder können nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie die Aufgabenbereiche des Vorstands und seiner Mitglieder hervorgehen. Die Kernaufgaben (Ressorts) des Vorstands sind: Gebrauchshundewesen & Hundesport, Zucht, Tierschutz, Wissenschaft & Forschung, Zuchtrichter & Rassestandards, Ausstellungen, Haushalt & Wirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit. Es können weitere Aufgabenbereiche (Ressorts) definiert werden. Den Ressorts können Fachausschüsse zugeordnet werden. Zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder bei der Leitung ihrer Ressorts kann der Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Vorstandsmitglieds Obleute berufen.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, Durchführungsbestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Ordnungen des Verbandes zu erarbeiten. Die durch den Vorstand beschlossenen Durchführungsbestimmungen zu Ordnungen und der Zeitpunkt ihres jeweiligen Inkrafttretens werden den Mitgliedsvereinen per Rundschreiben bekannt gegeben.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Obleute ist ehrenamtlich. Auslagen und Spesen, die die Amtsführung mit sich bringt, werden nach der jeweils gültigen Spesenordnung erstattet.
§10 Besonderer Vertreter
Besonderer Vertreter des Vereines ist der Dekan der kynologisch, wissenschaftlichen Fakultät der CFW (KWF). Die KWF ist zuständig für die Ausbildung und Schulung von Ausbildungswarten, Lehrhelfern, Leistungsrichtern, Körmeistern, Zuchtrichtern, Hundetrainern, Verhaltenstherapeuten u.ä. und zugleich zuständig für die wissenschaftliche Arbeit im gesamten, kynologischen Bereich. Der Dekan ist als Ausführungsorgan allein für die Führung der KWF zuständig und leitet diese im Sinne des Vereines. Der Dekan wird auf unbestimmte Zeit vom Vorstand ernannt und kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden oder er scheidet selbst aus dem Amt aus. Der Dekan kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Er ernennt Leistungsrichter, u.ä. und stellt den Sachkundeausschuss zusammen.
§11. Sachkundeausschuss
Der Sachkundeausschuss wird durch den Dekan bestellt. Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglied eines angeschlossenen Vereines o.ä. sein. Es sind Ehrenämter. Der Sachkundeausschuss kann auch in Kooperation mit anderen Dachverbänden gestellt werden.
§ 12 Beschlussfassung, Wahlen und Wirksamwerden von Beschlüssen
1. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit, solche über die Auflösung des Verbandes der Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3. Über alle Beschlüsse, Wahlen und die wesentlichen Beiträge der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll wird innerhalb von zwölf Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt. Das Protokoll gilt als zugestellt, wenn nicht innerhalb von sechs weiteren Wochen der Nichterhalt des Protokolls gerügt wird. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von acht Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen
§ 13 Beiträge
1. Der Verband erhebt Beiträge und Gebühren.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Der Beitrag wird fällig am 30. November eines Jahres.
§ 19 Umlagen Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfes kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlagen darf 100 % des jährlichen Kopfbeitrags eines jeden Mitglieds- vereins nicht überschreiten. Die Pflicht zur Leistung von Umlagen kann im Geschäftsjahr nur einmal auferlegt werden.
§ 14 Auflösung
Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die letzte außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Gesamtvermögens des Verbandes.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen soll nicht die Nichtigkeit der übrigen Teile einer Satzungsänderung nach sich ziehen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen soweit diese vom Registergericht gefordert sind, ohne dass es einer Mitgliederversammlung bedarf.